
Bürger aus Ostdeutschland sind nach dem Urteil des Stuttgarter Arbeitsgerichts kein eigener Volksstamm. Daher können sie sich in Fällen von Diskriminierung aufgrund ihrer regionalen Herkunft nicht auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen.
Die Bezeichnung als "Ossi" könne zwar diskriminierend gemeint sein oder so empfunden werden, teilte das Gericht mit. Sie erfülle jedoch nicht das Merkmal der ethnischen Herkunft im Sinne des AGG. "Unter ethnischer Herkunft ist mehr zu verstehen als nur regionale Herkunft", erläuterte der Vorsitzende Richter das Urteil. Eine gemeinsame ethnische Herkunft könne sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ernährung widerspiegeln. Außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium gebe es bei den Ostdeutschen diese Merkmale nicht - zumal sich die DDR nur kaum mehr als eine Generation, nämlich 40 Jahre lang, anders als die Bundesrepublik entwickelt habe.
Quelle: swr.de